Entgeltumwandlung

Seit dem 01.01.2002 haben Arbeitnehmer einen gesetzlich verankerten Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung gegenüber ihren Arbeitgebern (§ 1a Betriebsrentengesetz). Der Arbeitnehmer kann somit vom Arbeitgeber verlangen, dass bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) durch Entgeltumwandlung in eine Altersversorgung eingebracht werden.

Zur Umsetzung der Entgeltumwandlung steht der auf Einmalbeiträgen beruhende ungezillmerte Tarif A (Unisex-Tarif) zur Verfügung, die PKDW verwendet ausschließlich Tarife ohne Provisionszahlungen und Abschlusskosten; Stornokosten und PSV-Beiträge fallen nicht an. Der Tarif A lässt die flexible Gestaltung der Beitragszahlung bei gleichbleibenden Konditionen zu:

  • Beitragserhöhungen
  • Beitragsverringerungen
  • Sondereinzahlungen
  • Beitragsfreistellung mit der Möglichkeit der Wiederaufnahme der Beitragszahlung
  • Weiterführung der Entgeltumwandlung bei Arbeitgeberwechsel
  • Übertragung des Deckungskapitals im Rahmen der Portabilitätsrichtlinien auf die Altersversorgung des neuen Arbeitgeber

Unterschiedliche Jahresbeiträge werden mittels einer Beitragsmeldung der Unternehmen ermöglicht und im jährlichen Kontoauszug für das Mitglied abgebildet. 


Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Beiträge des Arbeitgebers (inklusive Beiträge aus Entgeltumwandlung) aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse sind zum Aufbau einer kapitalgedeckten Betrieblichen Altersversorgung seit dem 01.01.2002 bis zu einer Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) gemäß § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei.

Bei einem Versicherungsbeginn ab dem 01.01.2005 erhöht sich der steuerfreie Betrag nochmals um 1.800 €.

Mit dem Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches SGB wurde die Weiterführung der Sozialversicherungsfreiheit bei Entgeltumwandlungen beschlossen.

Somit ist folgender Förderrahmen gesetzlich gegeben: 

  • Steuerfreiheit in Höhe von 4% der BBG, dies sind für 2010 →  2.640 €      mit Sozialversicherungsfreiheit in gleicher Höhe
  • Zusätzliche Steuerfreiheit für Neuverträge ab 01.01.2005    1.800 €

Der Arbeitnehmer, der an dieser so geförderten Altersversorgung teilnimmt, spart meistens mehr als die Hälfte des gewünschten Beitrags an Steuern und Sozialabgaben ein.

Berechnen Sie hier Ihren individuellen Steuer- und Sozialversicherungsvorteil.

Rentenleistungen aus geförderten Beiträgen sind gemäß § 22 Nr. 5 EStG voll zu versteuern. Die PKDW bescheinigt dies allen Rentnern mit den gesetzlich vorgeschriebenen Rentenbezugsmitteilungen. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Leistungen an die zuständige Zulagenstelle gemeldet werden müssen. Hierfür hat jeder Versicherte seine Identifikationsnummer von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZFA) erhalten.