Überblick:


Anpassung Renteneintrittsalter zum 01.01.2012

Als eine Folge des Altersgrenzenanpassungsgesetzes ist auch für die Betriebliche Altersversorgung für Neueintritte ab 01.01.2012 der frühestmögliche Renteneintritt auf das 62. Lebensjahr gelegt worden.

 

Dies bedeutet für die PKDW-Mitgliedschaft: Wer bis zum 31.12.2011 Mitglied wird, hat weiterhin die Möglichkeit mit dem 60. Lebensjahres seine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen.


Zur Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner aus Kapitalleistungen einer betrieblich abgeschlossenen Lebensversicherung bei teilweiser Prämienzahlung durch den Arbeitnehmer

In den letzten Wochen haben zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für Aufregung gesorgt. In der Medien- und Presselandschaft wurde durch eine stark vereinfachte Schilderung der Sachlage der Eindruck erweckt, dass auf Betriebsrenten jeglicher Art keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. 

Die Entscheidungen des BVerfG beruhen auf abgeschlossenen Direktversicherungen, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer abschließt und bei denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer Begünstigter ist. 

Die Beschwerdeführer waren Rentner. Zu Ihren Gunsten hatte ihr jeweiliger Arbeitgeber Ende der 70er bzw. Mitte der 80er Jahre eine Betriebsrente im Wege der Direktversicherung als Kapitallebensversicherung abgeschlossen und zunächst selbst die Versicherungsbeiträge an den Versicherer entrichtet; im Verfahren 1 BvR 739/08 führte der Arbeitgeber die Prämien direkt aus dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt des Beschwerdeführers ab. In beiden Fällen übernahmen die Beschwerdeführer nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Prämienzahlung an den Versicherer. Während im Verfahren 1 BvR 739/08 der frühere Arbeitgeber Versicherungsnehmer blieb, übertrug im Verfahren 1 BvR 1660/08 der Arbeitgeber alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf den Beschwerdeführer als neuen Versicherungsnehmer. 

Nach der Auszahlung der einmaligen Kapitalleistung aus der Lebensversicherung an die Beschwerdeführer setzte die Krankenkasse in beiden Fällen hierauf monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fest, wobei auch der durch eigene Prämienzahlung der Beschwerdeführer erwirtschaftete Anteil einbezogen wurde. Die gegen die Beitragserhebung gerichteten Klagen der Beschwerdeführer wurden von den zuständigen Sozialgerichten nicht zur Entscheidung angenommen. 

Mit den Entscheidungen des BVerfG zur Beitragspflicht wurde grundsätzlich nicht beanstandet, dass für Kapitalleistungen aus Versicherungen, die ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter abgeschlossen hat, Beiträge gezahlt werden müssen. Dies gilt, wenn die abgeschlossene Versicherung bei Ausscheiden aus der Firma nicht auf den Arbeitnehmer übertragen wird. Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat daher im Verfahren 1 BvR 739/08 die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. 

Wenn die vom Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung jedoch bei Ausscheiden auf den Arbeitnehmer übertragen wird, dieser also die Versicherungsnehmereigenschaft übernimmt, handelt es sich um eine private Kapitallebensversicherung. Die Kapitalleistungen aus diesen Verträgen sind nicht beitragspflichtig. Das BVerfG hat das Verfahren 1 BvR 1660/08 aus diesem Grund wieder zurück an das Bundessozialgericht verwiesen, wo es unter dem Aktenzeichen B 12 KR 20/10 R neu verhandelt wurde. Am 12. Januar 2011 hat es eine mündliche Verhandlung gegeben; die streitenden Parteien haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dieser Vergleich bezieht sich nur auf die abgeschlossenen Direktversicherungen. Die Veröffentlichung des Urteils steht noch aus. 

Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, der auch Kapitalleistungen aus der betrieblichen Direktversicherung unterfallen, verstößt nicht gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie ist den betroffenen Versicherten zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. 

Die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner verletzt auch dann weder die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG noch die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der betroffenen Versicherten aus Art. 2 Abs. 1 GG, wenn - wie im Verfahren 1 BvR 739/08 - die Versorgungsbezüge aus dem Nettoarbeitsentgelt finanziert worden sind, das bereits mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet wurde. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt, da den gezahlten Pflichtbeiträgen der umfassende und unbegrenzte Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung gegenübersteht und zwar nicht nur während des Erwerbslebens, sondern auch nach dem Eintritt in den Ruhestand. Die Äquivalenz von Beitrag und Risikoabsicherung ist durch einen Beitrag auf berufsbezogene Versorgungsbezüge des Rentners nicht gestört. 

Des Weiteren ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Leistung aus einer stets vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführten Direktversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann unterliegt, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenleistungen des versicherten Arbeitnehmers finanziert worden ist.

Die bei der PKDW abgeschlossenen Verträge erfüllen die Voraussetzungen des § 229 SGB V und sind keine Direktversicherungen. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer die Beiträge allein aus seinem Gehalt aufbringt, sofern der Arbeitgeber den Mitarbeiter zur Mitgliedschaft angemeldet hat. Daher sind die Leistungen aus diesen Verträgen grundsätzlich beitragspflichtig. 

Über die Beitragszahlungspflicht entscheidet letztlich die Krankenkasse. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Zahlstellenverfahrens (§§ 255 und 256 Abs.1 und 2 SGB V) müssen Beiträge von der Rente abgezogen werden, soweit die Krankenkasse eine entsprechende Meldung erteilt. Stellen Sie im Zweifelsfall einen Überprüfungsantrag bei Ihrer Krankenkasse. Diese wird Ihnen dann nach Prüfung einen Bescheid zustellen. 

Quelle: Presseinformation des Bundesverfassungsgerichts 

Weiterführender externer Link zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes in der Sache und weiterführenden Links zu den Urteilen:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-094.html 


Tarifzinsanpassung für Neueintritte auf 1,75 %

Wie angekündigt hat das Bundesfinanzministerium die Senkung des Garantiezinses für Lebensversicherungen von derzeit 2,25 % auf 1,75 % beschlossen. Die Änderung gilt für alle Neuverträge ab dem  01.01.2012. 

Ursprünglich plante das Ministerium eine Herabsetzung zum 01.07.2011, verschob den Termin jedoch aus Rücksicht auf die Versicherungsbranche an den Jahresanfang. Zum ersten Mal schloss sich das Finanzministerium nicht den Empfehlungen der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) an. Diese hielt eine Senkung des Garantiezinses auf 2,0 % aufgrund des deutlichen Zins- und Inflationsanstiegs für ausreichend. Begründet wurde die deutliche Senkung um 0,5 % mit der andauernden Niedrigzinsphase und der damit einhergehenden Gefahr den Garantiezins innerhalb kürzester Zeit noch einmal senken zu müssen.

Schon in den letzten 10 Jahren konnte man eine kontinuierliche Herabsetzung der Garantieverzinsung beobachten. So betrug er für Verträge die zwischen 1994 und 1999 abgeschlossen wurden noch 4,0 %. Eben diese hohen Zinssätze belasten die Versicherungsgesellschaften heute dahin gehend, dass sie diese zusätzlich am Kapitalmarkt erwirtschaften müssen.

Die Zinsänderung betrifft nicht nur den Garantiezins für Lebensversicherer, sondern auch den Tarifzins von Pensionskassen. Es sei noch einmal deutlich erwähnt, dass der neue Garantiezinssatz lediglich für Neuverträge ab dem 01.01.2012 gilt. Alle zuvor abgeschlossenen Verträge bleiben von dieser Veränderung unberührt.


Geschäftsbericht

80. Geschäftsbericht 2010
Geschäftsverlauf der PKDW im PDF-Format

Leitet Herunterladen der Datei ein81.GB_PKDW_2010.pdf


PSV-Absicherung wird teurer

Nach einer Meldung des Pensions-Sicherungs-Verein wäre aus heutiger Sicht für 2009 aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise und der einhergehenden rasant ansteigenden Insolvenzen ein Beitragssatz von 13,5 Promille erforderlich. Aufgrund weiterer Insolvenzen kann sich der Beitragssatz sogar noch erhöhen. Anfang November 2009 wird über die Festsetzung des Beitragssatzes entschieden.

Zusagen über die PKDW sind davon nicht betroffen. (Stand: Juli 2009)


Beitragssatz für gesetzliche Krankenversicherung ab 01.01.2009 bei 15,5 %

Mit der Einführung des sog. Gesundheitsfonds wird die Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen neu gestaltet. In diesem Zusammenhang hat das Bundeskabinett am 29.10.2008 den neuen Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung beschlossen. Dieser wird ab dem 01.01.2009 für alle gesetzlichen Krankenkassen einheitlich bei 15,5 % liegen. Neu ist, dass nun alle gesetzlichen Krankenversicherungen einen einheitlichen Beitragssatz haben.

Der sog. paritätische Beitragssatz, der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen zu tragen ist, liegt bei 14,6 %, weitere 0,9 % trägt der gesetzlich Krankenversicherte alleine. Versorgungsbezüge aus Betrieblicher Altersversorgung unterliegen nach wie vor der Krankenkassenbeitragspflicht in vollem Umfang.

Durch diese Maßnahme erhofft sich die Bundesregierung Mehreinnahmen in Höhe von 11 Milliarden Euro.


Beitragsätze der gesetzlichen Krankenversicherungen werden zum 01.07.2009 auf 14,9 Prozent gesenkt

Mit dem von der Bundesregierung beschlossenen Konjunkturprogramm werden der für alle gesetzlichen Krankenkassen einheitlich festgelegte allgemeine und der ermäßigte Beitragssatz durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009 mit Wirkung ab 01.07.2009 um 0,6 Beitragssatzpunkte gesenkt. Hierzu wurde die GKV-Beitragssatzverordnung dahingehend angepasst, dass vom vorgenannten Zeitpunkt an der allgemeine Beitragssatz 14,9 Prozent (und der ermäßigte Beitragssatz 14,3 Prozent) beträgt.

Die Senkung des allgemeinen Beitragssatzes wirkt sich direkt ab 01.07.2009 auf die Beitragsbemessung zur Krankenversicherung aus. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden dann aus dem Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und unter Anwendung des neuen allgemeinen Beitragssatzes in Höhe von zukünftig 14,9 Prozent ermittelt.


Öko-Test Ausgabe 10/2008

In der Oktober-Ausgabe der Öko-Test, findet sich ein Test zum Thema Pensionskassen, in dem die PKDW unter anderem im Bereich der garantierten Monatsrente, mit dem 1. Platz abschnitt. Klicken Sie auf das Bild unten, um sich alle Ergebnisse des Tests anzusehen.

Den vollständigen Bericht erhalten Sie hier bei Öko-Test.

 


Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Lesen Sie hier, einen Auszug aus der Veröffentlichung "Vorsorgender Verbraucherschutz in der betrieblichen und privaten Altersvorsorge", der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. In dem Bild unten, sehen Sie verschiedene Auschnitte aus diesem Bericht. Per Klick gelangen Sie direkt an die entsprechende Stelle im PDF-Dokument (funktioniert nicht mit allen Acrobat Reader Versionen).

Hier geht es direkt zur Homepage des Herausgebers.

Unbenanntes Dokument

Ausbau der Altersvorsorge-Förderung beschlossene Sache

Das Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches SGB ist beschlossen und im Bundesgesetzblatt vom 17.12.2007 verkündet.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

• Die Sozialversicherungsfreiheit bleibt für Entgeltumwandung unbefristet bestehen. Damit ist die Attraktivität der Betrieblichen Altersversorgung über 2009 hinaus gesichert. Im Jahr 2008 bleiben damit Einzahlungen von bis zu 2.544 Euro von Steuern und Sozialabgaben befreit.

• Die gesetzliche Unverfallbarkeit wird auf das 25. Lebensjahr gesenkt.

• Für ab 2008 geborene Kinder werden die Riester-Zulagen von derzeit 185 Euro auf 300 Euro je Kind erhöht.


Beitragssatz zur Pflegeversicherung erhöht sich ab 01.07.2008

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird zum 01.07.2008 um 0,25 Prozentpunkte auf 1,95 % erhöht. Darauf verständigten sich die Spitzen von Union und SPD im Koalitionsausschuss. Die Beitragserhöhung ist erforderlich, um die Leistungen von 2008 bis 2012 in drei Stufen zu erhöhen. Das gilt insbesondere für die ambulante Pflege zu Hause durch professionelle Pflegedienste sowie für das Pflegegeld, das in erster Linie Angehörige erhalten.


Pressemitteilungen

Öffnet internen Link im aktuellen FensterBSG: volle Krankenkassen-Beitragspflicht auf Betriebsrenten ist rechtmäßig

Öffnet internen Link im aktuellen FensterBVerfG: Rechtmäßigkeit der vollen Krankenkassenbeitragspflicht auf Betriebsrenten


Tabelle Altersgrenzenanpassungsgesetz