Einkommen abgabefrei umwandeln

Seit dem 1. Januar 2002 haben alle Arbeitnehmer/innen einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung gegenüber ihrem Arbeitgeber. Bis zu 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) können auf Wunsch des/der Beschäftigten steuer- und sozialabgabenfrei in die Betriebliche Altersversorgung eingebracht werden.

Bei unseren angebotenen Tarifen bieten wir Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jederzeit die Möglichkeit, ihren Beitrag zu verändern. Gleiches gilt für Sie als Mitgliedsunternehmen. Sie können zum Beispiel auch erfolgsabhängige Vergütungen in Betriebliche Altersversorgung für Ihre Angestellten umwandeln. Wenn Sie oder Ihr/e Arbeitnehmer/in den Beitrag individuell anpassen möchten, setzt die PKDW dies kostenlos um.

Die Beiträge werden als Arbeitgeberbeitrag oder durch eigene Beiträge des Mitglieds staatlich gefördert eingebracht. 

Beiträge der Mitarbeiter/innen, die durch Entgeltumwandlung in die Altersversorgung fließen, können zum Beispiel sein:

  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Ein Teil des laufenden monatlichen Einkommens
  • Andere, über tarifvertragliche Regelungen zugelassene Einkommensbestandteile 

Mehr als die Hälfte sparen

Arbeitnehmer/innen zahlen einen Teil ihres Einkommens – bis zu 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – steuer- und sozialversicherungsfrei über Sie als Arbeitgeber in die Betriebliche Altersversorgung ein. Dies sind im Jahr 2023 maximal 3.504 Euro bzw. monatlich 292 Euro.

Darüber hinaus können Ihre Mitarbeiter/innen weitere 4 % der BBG, also 3.504 Euro, jährlich steuerfrei aber sozialversicherungspflichtig umwandeln. Die steuerlich geförderte Höchstgrenze beträgt für das Jahr 2023 somit 7.008 Euro. Die Auszahlungen werden im Alter versteuert – bei in der Regel niedrigerem zu versteuernden Einkommen.

Arbeitnehmer/innen, die an dieser so geförderten Altersversorgung teilnehmen, sparen meistens mehr als die Hälfte des gewünschten Beitrags an Steuern und Sozialabgaben ein.

Bitte lesen Sie hierzu auch unserer Information zur steuerlichen Behandlung der Beiträge.