Bundessozialgericht: volle Krankenkassen-Beitragspflicht auf Betriebsrenten ist rechtmäßig

Die Erhebung des vollen Satzes des Krankenkassenbeitrags auf Versorgungsbezüge aus einer Betrieblichen Altersversorgung ist rechtmäßig.

Dies entschied das Bundessozialgericht am 24.08.2005 in einem Grundsatz-Urteil (Az: B 12 KR 29/04 R), in dem es die Klage eines 82-Jährigen Rentners gegen seine Krankenkasse abwies. Der Rentner wehrte sich gegen die seit dem 01.01.2004 erfolgende Verdoppelung der Beitragspflicht der Krankenkassen, die durch das sog. Gesundheits-Modernisierungsgesetz bewirkt wurde.

Alle pflichtversicherten Rentner, die neben der gesetzlichen Rente noch eine Betriebsrente erhalten, müssen seit dem auf diese den vollen Beitragssatz bezahlen.

Das Bundessozialgericht sieht diese Gesetzesänderung als rechtmäßig an; sie verstoße weder gegen den Gleichheitssatz der Verfassung noch das Grundrecht von Rentnern auf Eigentum.

Es sei kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot, wenn Betriebsrenten nicht wie die gesetzliche Rente nur zur Hälfte beitragspflichtig seien, sondern als sonstige Einnahmen gelten und damit der vollen Beitragspflicht unterliegen würden.

Es bleibt abzuwarten, ob der VdK als Prozeßvertreter gegen das Urteil des
Bundessozialgerichts Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen wird.

Die Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft ist die Zahlstelle für die Krankenkassen und bleibt daher bei pflichtversicherten Pensionären weiterhin verpflichtet, den vollen Krankenkassenbeitrag an die Krankenkassen abzuführen.

PKDW
Duisburg, 29.08.2005

Der VdK schätzt, dass von diesem Urteil rund 10 Millionen Rentner betroffen sind, die jährlich etwa 3 Milliarden Euro mehr in die Krankenkassen einzahlen müssen.