Steuern und Sozialabgaben

Leistungen (Rente / Kapitalauszahlung), die Sie von einer Pensionskasse beziehen, sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die Steuern werden allerdings nicht von der PKDW einbehalten. Die Besteuerung erfolgt über Ihre jährliche Einkommensteuererklärung. Dazu erhalten Sie von uns zu Beginn Ihrer Rentenzahlung und bei Änderung der Rentenhöhe eine "Leistungsmitteilung" zur Vorlage beim Finanzamt nach § 22 Nr. 5 EStG.

Zur Versteuerung

 

Leistungen der Pensionskasse, die sich aus steuerfrei eingebrachten oder Riester-geförderten Beiträgen ergeben, sind voll steuerpflichtig.

Leistungen aus pauschal oder individuell versteuerten Beiträgen sind nur mit dem Ertragsanteil zu besteuern.

Die Höhe des Ertragsanteils hängt von Ihrem Alter beim Renteneintritt ab:

PKDW-Versteuerung

Zu den Sozialabgaben

Ob Ihre Rente kranken- und pflegeversicherungspflichtig ist und wir deshalb Beiträge aus Ihrer monatlichen Rente direkt an Ihre Krankenkasse weiterleiten, entscheidet die für Sie zuständige gesetzliche Krankenkasse. Wenn wir Ihnen Ihre Rente zum ersten Mal auszahlen, sind wir daher dazu verpflichtet, Ihrer Krankenkasse diesen Versorgungsbezug zu melden.

Ihre Rente unterliegt grundsätzlich in der vollen Höhe der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ausnahmsweise sind Anteile Ihrer Rente beitragsfrei, sofern Sie

  • Ihre Versorgung mit der PKDW nach Ausscheiden aus dem Betrieb mit rein privaten Beiträgen und ohne Beteiligung eines Arbeitgebers fortgeführt haben oder
  • riestergeförderte Beiträge gemäß § 10a, 82ff EStG erbracht haben.

Auf den Anteil Ihrer Kapitalleistung, der aus diesen Beitragszahlungen erlangt wurde, werden keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben.

Seit dem 01.07.2023 ist das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege in Kraft. Danach gelten neue Beitragssätze in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Für Beitragspflichtige ohne Kinder beträgt der Beitragssatz nun 4,00 %, für Eltern grundsätzlich 3,40 %. Ab dem 2. Bis zum 5. Kind im Alter unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz jeweils um 0,25 %-Punkte.

Damit wir von Ihrer Rente nur den regulären Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung abführen, benötigen wir von Ihnen den Nachweis Ihrer Elternschaft. Dafür genügt eine Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes.

Entlastung der Betriebsrentner ab 01.01.2020 bei der gesetzlichen Krankenversicherung

Das am 12.12.2019 beschlossene „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz) sieht ab 2020 einen Freibetrag für Betriebsrenten von monatlich 159,25 € vor und soll jährlich an die Lohnentwicklung angepasst werden. Künftig werden nur für den über diesen Betrag hinausgehenden Teil der Betriebsrente Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) fällig. Der neue Freibetrag gilt für gesetzlich Pflichtversicherte, nicht jedoch für freiwillig krankenversicherte Rentner. Bei Bezug von mehreren Betriebsrenten werden diese addiert und insgesamt nur ein Freibetrag berücksichtigt.

Bislang galt eine Freigrenze von zuletzt 155,75 € (Stand 2019). Betriebsrenten bis zu dieser Höhe blieben beitragsfrei. Sobald die Freigrenze - wenn auch nur um einen Cent - wertmäßig überschritten wurde, war die gesamte Summe der Betriebsrente zu verbeitragen.

Die gesetzliche Neuregelung bezieht sich ausschließlich auf die Beiträge zur Krankenversicherung. Beiträge zur Pflegeversicherung sind hiervon nicht umfasst. Insoweit gilt weiterhin ausschließlich die Freigrenze.

Angesichts des kurzfristigen Inkrafttretens der Neuregelungen zum 01.01.2020 und der damit einhergehenden umfassenden Umsetzungserfordernisse in technischer und organisatorischer Hinsicht ist eine kurzfristige Berücksichtigung bei der Auszahlung der Betriebsrenten nicht möglich. Laut GKV- Spitzenverband ist davon auszugehen, dass die entsprechende Anpassung des Meldeverfahrens voraussichtlich nicht vor 2021 abschließend vorgenommen werden kann. Zunächst werden die Abzüge auf Betriebsrenten noch wie bisher erfolgen. Sobald die praktische Umsetzung der Neuerungen abgeschlossen ist, erhalten alle Rentnerinnen und Rentner selbstverständlich die zwischenzeitlich zu viel gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung rückwirkend erstattet, ohne einen Antrag hierfür stellen zu müssen.